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Podcast {ungeskriptet} by Ben mit Björn Höcke: Asymmetrische Erregung beim „Spiegel“

Das Sturmgeschütz der Demokratie kanzelt den YouTuber Ben Berndt ab – das gebührenfinanzierte Hofgeplauder aus dem eigenen Lager lässt man hingegen unbehelligt.
Ein Beitrag von Joachim Steinhöfel

Es gibt eine deutsche Spezialdisziplin: die Empörung über Reichweite, die nicht den richtigen Leuten gehört. Der jüngste Anlass heißt Ben Berndt, betreibt einen YouTube-Podcast namens „{ungeskriptet} by Ben“ und hat den Thüringer AfD-Vorsitzenden Björn Höcke viereinhalb Stunden lang reden lassen.

Der „Spiegel“ widmet dem Vorgang ein langes Stück mit der Botschaft: zu lange, zu freundlich, zu unkritisch. Das mag man so sehen. Nur: Was dort abgeliefert wird, ist selbst ein Lehrstück darüber, wie man unter Berufung auf journalistische Standards journalistische Standards verfehlt.

Erstens: audiatur et altera pars. [1] Der Beschuldigte – Berndt ist hier der Beschuldigte, nicht Höcke – kommt nicht zu Wort. Im veröffentlichten Text ist eine Anfrage an Berndt oder eine eigene Stellungnahme zu den zentralen Vorwürfen jedenfalls nicht dokumentiert. Bei einem Porträt, das einen Mann anhand seiner Selbstdarstellung gegen seine LinkedIn-Vita auszuspielen sucht, wäre das Mindeste, ihn zu fragen.

Zweitens: der zentrale Vorwurf wird behauptet, aber nicht belegt. Höcke bekomme bei Berndt „viel Zeit, um sich selbst und sein rechtsextremes Weltbild auszubreiten“, schreibt der „Spiegel“. Wer das in einem Stück über vier Stunden Gesprächsmaterial behauptet, schuldet dem Leser konkrete Beispiele. Geliefert werden drei Schlagworte – „Mordkomplott“, „gewollter Selbstmord“, „Islamisierung“ – mehr nicht. Was Höcke sonst über vier Stunden hinweg gesagt hat, in welchen Zusammenhängen, mit welchen Begründungen, bleibt im Dunkeln. Der Leser soll das Etikett „rechtsextremes Weltbild“ akzeptieren, ohne das Material zu kennen, an dem es zu prüfen wäre. Das ist Distanzierung statt Beweis.

Drittens: das Framing. Berndts früheres Geschäftsmodell, die Abmahnung von Spam-Versendern, sei vom Landgericht Berlin als „rechtsmissbräuchlich“ bewertet worden, schreibt der „Spiegel“. Ein Halbsatz später folgt, dass das Kammergericht diese Entscheidung aufhob. Wer den Text quer liest, behält den Vorwurf, nicht die Rehabilitierung. Das ist keine Recherche, das ist Inszenierung durch Reihenfolge.

Viertens: die suggestive Mikro-Diskreditierung. Berndt erlaubt seinem Gast, das Sakko abzulegen, mit dem Halbsatz, er könne sich „gern entkleiden, so weit Sie wollen“ – eine harmlose Höflichkeitsfloskel, die der „Spiegel“ zum „Herrenwitz“ aufschreibt und gleich in den Anfang stellt. Es folgt eine ausgiebige Schilderung eines früheren Fight-Club-Kampfs, K.O., Blut, Aggressionsfantasien. Das hat mit der Frage, ob ein Höcke-Interview sinnvoll geführt wurde, exakt nichts zu tun. Es soll den Leser disponieren.

Fünftens: die rhetorische Schlusspointe. „Was er von Höcke gelernt hat, behält er für sich.“ Eine Andeutung, kein Befund. Die Methode kennt man.

All das wäre noch verzeihlich, wenn der „Spiegel“ den Maßstab, den er an Berndt anlegt, auch an sich selbst anlegen würde. Tut er aber nicht. Caren Miosga führte den damaligen Wirtschaftsminister Robert Habeck durch eine Sendung, in der die Mängel der Gesprächsführung kaum zu übersehen waren: Statt nach der Bilanz seines Hauses – Energiepreise, Wirtschaftsentwicklung, Heizungsgesetz – zu fragen, lenkte sie das Gespräch auf den „privaten Habeck“, den Schreibtisch, das Buchprojekt. Nachfragen zu unangenehmen Antworten unterblieben; an den Stellen, an denen Konfrontation geboten gewesen wäre, kam stattdessen ein neues Thema. Hinzu kam eine Körpersprache (Lächeln, Zugewandtheit, Nicken im Takt der Antworten), die das Gegenteil journalistischer Distanz signalisierte. Eine Reichweite, gebührenfinanziert, mit gesetzlichem Auftrag zur Ausgewogenheit, wird zum freundlichen Nebenton; ein privater Podcaster, der gar nicht erst beansprucht, Journalist zu sein, wird zum Politikum. Kein Distanzierungstext im „Spiegel“, keine Recherche zu Werdegang und Vita der Moderatorin, keine Charakterstudie.

Hier liegt das eigentliche journalistische Versagen des Textes. Nicht das, was er über Berndt sagt – manches davon ist diskutabel –, sondern das, was er über Vergleichbares auf der eigenen Seite des politischen Spektrums nicht sagt. Wer eine Hauptsendezeit-Talkshow im Öffentlich-Rechtlichen für strukturelle Höflichkeit gegenüber dem Regierungslager nicht zur Rede stellt, aber einen YouTuber für ein langes Gespräch mit einem demokratisch gewählten Landtagsabgeordneten zur Brust nimmt, betreibt nicht Medienkritik. Er betreibt Lagerpflege.

Bleibt die unbequeme Frage, ob ein Haus, dessen jüngere Geschichte selbst aus erfundenen Reportagen, presserechtlich angreifbaren Vorverurteilungen und verlorenen Verfahren besteht, der geeignete Adressat ist, um anderen Einseitigkeit zu attestieren. Das tu quoque entwertet die Sachfrage nicht. Aber es entwertet die moralische Tonlage. Und in diesem Stück ist die Tonlage das Argument.

Verfasst ist das Stück von zwei jüngeren Nachrichtenredakteuren aus dem klassischen deutschen Ausbildungs- und Hauptstadtbetrieb – was den Befund nicht widerlegt, aber den Blickwinkel vielleicht erklärt.

Hinweis: Der Verfasser ist am kommenden Dienstag bei Berndt zu Gast. Das schärft den Blick auf das Format – und auf die Maßstäbe, mit denen über den Podcast geschrieben wird.

Das eigentliche Thema – ob Langformate ohne Konfrontation politischen Akteuren wie Höcke nützen oder ob die Konfrontationslogik der letzten zehn Jahre ihn so groß gemacht hat, wie er heute ist – wäre eine ernsthafte Debatte wert. Der „Spiegel“ führt sie nicht. Er ersetzt sie durch Distanzierung. Das ist bequemer. Aufklärerisch ist es nicht.

Zuerst erschienen auf welt.de
Joachim Nikolaus Steinhöfel ist ein deutscher Rechtsanwalt, der durch prominente Verfahren sowie als Publizist, Werbefigur und Moderator bekannt wurde

[1] Audiatur et altera pars ist ein aus dem römischen Recht stammender, lateinischer Rechtsgrundsatz, der übersetzt „gehört werde auch der andere Teil“ (oder „man höre auch die Gegenseite“) bedeutet. Er garantiert, dass vor einer gerichtlichen Entscheidung alle Beteiligten die Möglichkeit haben müssen, ihren Standpunkt darzulegen.

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